Beschlüsse der Kirchenpflege

Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). 

Rechtmittelbelehrung

Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Herr Martin BilleterPüntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Hinweis

Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.

Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.

Die Beschlüsse 341 - 343 sind nicht öffentliche Beschlüsse

Die Beschlüsse 335 - 339 sind nicht öffentliche Personalbeschlüsse

Achtung! Dieser Beschluss wurde durch Beschluss Nr. 349 wieder aufgehoben.

Die Beschlüsse 324 - 329 sind nicht öffentliche Personalbeschlüsse

Die Beschlüsse 310 - 315 sind nichtöffentliche Beschlüsse (Personalbeschlüsse und ein laufendes Geschäft)

Der Beschluss 307 ist ein nichtöffentlicher Personalbeschluss.

Die Beschlüsse 296 und 297 sind nicht öffentliche Personalbeschlüsse.

Die Beschlüsse 289 bis 294 sind nicht öffentliche Personalbeschlüsse.

! Anpassung siehe Beschluss 268 !

Kontakt

Reformierte Kirchgemeinde Knonauer Amt
Zürichstrasse 94
8910 Affoltern am Albis
Tel044 552 73 50
E-Mailkirche@ref-knonaueramt.ch

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